ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1 Vertragsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehung zwischen Auftraggeber – nachfolgend «Auftraggeber» genannt – und der KAIZER AG – nachfolgend «KZR» genannt. Sie sind integrierter Bestandteil eines Auftrages. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.

 

2 Schriftform

Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.

 

3 LEISTUNGEN

KZR erbringt folgende Leistungen der Konzeption und der Gestaltung:
Profiling (P1) – Strategie und Konzept
Preparing (P2) – Gestaltung und Organisation
Performing (P3) – Realisation und Produktion

 

4 TREUEPFLICHT/GESCHÄFTSGEHEIMNIS

KZR verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erfüllen. Sie verpflichtet sich, ihr anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.

 

5 URHEBERRECHT

Die Urheberrechte an allen von KZR geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe usw.) gehören KZR. Sie kann über diese Rechte gemäss Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen.

Aus diesem Grundsatz folgt u. a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis von KZR nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken – insbesondere an der Gestaltung oder Details – vorzunehmen. KZR ist berechtigt, ihre Urheberschaft an den von ihr geschaffenen Werken in einer von ihr bestimmten Form zu bezeichnen.

 

6 NUTZUNGSUMFANG

Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch die KZR geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages. Insbesondere dürfen von KZR geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden.

Wenn nichts anderes vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung durch den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung der von KZR geschaffenen Werke.

Für jede ausserhalb des Vertragszweckes liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis von KZR einzuholen und entsprechend zu entschädigen.

 

7 GEWÄHRLEISTUNG

Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten usw.) kann KZR ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.

 

8 Externe zulieferung

Im Rahmen der Leistungserbringung ist KZR berechtigt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Leistungen Dritter in Auftrag zu geben, welche sie für die Erfüllung ihres Leistungsauftrages benötigt.

 

9 AUFBEWAHREN VON UNTERLAGEN

KZR ist verpflichtet, Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen usw. für die Dauer von einem Jahr nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an ihrem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist sie ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit.

Sollten die Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen separat zu vereinbaren. Bei umfangreichen Arbeiten können von KZR die Speichermedien verrechnet werden.

 

10 Herausgabe von ORIGINALUNTERLAGEN

Die Originalunterlagen (Reinzeichnungen, elektronische Daten, Illustrationen, Negative, Diapositive usw.) gehören grundsätzlich KZR und werden dem Auftraggeber nur zur Verfügung gestellt, um deren Nutzung zu ermöglichen. Die Originalunterlagen sind der Agentur zurückzugeben, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind.

 

11 EINZELPRÄSENTATIONEN

Preise für Einzelpräsentationen werden vor Arbeitsbeginn abgesprochen. Im Übrigen werden die Leistungen, Tarife und Honorar der KZR angewendet.

 

12 BELEGEXEMPLARE

Von allen produzierten Arbeiten, darunter sind auch Nachdrucke zu verstehen sind KZR unaufgefordert fünf einwandfreie Belege zu überlassen. KZR steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis ihrer Arbeiten zu verwenden und zu veröffentlichen.

 

13 ABNAHME VON LEISTUNGEN UND ARBEITSZEUGNISSEN

Durch KZR ausgeführte, abgeschlossene und dem Kunden bekannte Leistungen und Arbeitszeugnisse müssen von diesem umgehend geprüft werden. Ohne schriftlichen Widerspruch durch den Kunden innert fünf Arbeitstagen gelten diese als abgenommen, selbst wenn dieser die Prüfung unterlassen hat. Die Abnahme kann vom Kunden nicht widerrufen werden.

 

14 AUFTRAGSVORBESPRECHUNG

In der Regel ist die erste Besprechung für einen Auftrag kostenfrei.

 

15 GRUNDLAGE für die richtofferte und die honorarabrechnung für Aufträge

Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung sind die Honorargrundlagen bestehend aus:

  1. a) KZR Stundenhonorar und Leistungsumfang oder
  2. b) KZR Pauschalhonorar und Leistungsumfang

Das Honorar von KZR richtet sich a) demnach nach Zeitaufwand und dem Stundenhonorar oder b) nach einem definierten Pauschalhonorar. Das Auftragsvolumen wird in einer schriftlichen Offerte definiert. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird von KZR dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntgegeben und ist in der Abrechnung gesondert auszuweisen. Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizerfranken und exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

16 ERGÄNZUNGSHONORARE

Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist eine allfällige Zweit- oder Mehrnutzung nachfolgenden Regeln gesondert abzugelten:

  1. 25 % des Honorars für jeden zusätzlichen Einsatz im Rahmen des ursprünglichen Auftrages
  2. 50 % des Honorars für jedes zusätzliche Produkt bzw. für jede zusätzliche Dienstleistung
  3. 50 %des Honorars für jeden zusätzlichen Einzelmarkt
  4. 100 % des Honorars für den europäischen Markt
  5. 150 % des Honorars für den internationalen Markt, inkl. Europa

Berechtigt für die Ergänzungshonorare sind Konzeption und Entwurf, Detailgestaltung und Ausführung des Honorarsystems von KZR. Die Abgeltung der Nutzungsrechte gemäss lit. a) bis e) ist einmalig und mit der ersten Verwendung geschuldet. Von dieser Regelung ausgenommen sind Signete, Wortmarken, Bildmarken und Verpackungen. Für die Berechnung der Abgeltung für die Nutzungsrechte dieser Arbeiten kommt Punkt 17 zur Anwendung

 

17 HONORARZUSCHLÄGE

Wenn nichts anderes vereinbart wird, sind für folgende Gestaltungsaufträge die Nutzungsrechte für sämtliche Anwendungen abzugelten:

Signete, Wortmarken, Bildmarken
100 % des Honorars für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern
250 % des Honorars für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeitern
500 % des Honorars für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern

Verpackungen jeglicher Art
50 % des Honorars für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern
100 % des Honorars für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeitern
200 % des Honorars für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern

Berechtigt für Honorarzuschläge sind Konzeption und Entwurf, Detailgestaltung und Ausführung des Honorarsystems von KZR. Die Abgeltung der Nutzungsrechte gemäss a) bis c) ist einmalig und mit der ersten Verwendung geschuldet.

Honorarzuschläge für spezielle Systemlösungen, Gestaltungssysteme und Prinzipien, die im Sinne von Richtlinien immer wieder oder für eine Serie von Anwendungen genutzt werden können, sind individuell zu vereinbaren.

 

18 REDUKTION ODER ANNULLIERUNG DES AUFTRAGES

Grundsätzlich ist jede Phase des Honorarsystems für sich oder als Ganzes honorarberechtigt. Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat KZR Anspruch auf das Honorar gemäss vorstehenden Bestimmungen und pro rata temporis. Darüber hinaus hat KZR das Recht

  1. auf Verrechnung der Unkosten und Vorleistungen gegenüber Dritten
  2. auf Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebender Schäden
  3. ihre bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages andersweitig zu verwenden

 

19 ABRECHNUNG

KZR ist berechtigt, dem Kunden Akontozahlungen in Rechnung zu stellen, ohne dass diese Teilleistungen in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen müssen. Eine erste Akontozahlung ist mit der Auftragsbestätigung in der Höhe von 50 % des Gesamthonorars fällig. KZR rechnet auf der Grundlage der Offerte ab. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage netto.

 

20 Berater- und Vermittlungskommissionen

Eventuelle Berater- und Vermittlungskommissionen stehen KZR zu.

 

21 HAFTUNG

KZR haftet gegenüber dem Auftraggeber lediglich für die getreue und sorgfältige Ausführung des ihr übertragenen Geschäftes. Ein Erfolg ist nicht geschuldet. Ungeachtet des Rechtsgrundes haftet KZR ausschliesslich für vorsätzlich verursachte Schäden.

 

22 HAFTUNG FÜR INHALTE

KZR ist für Inhalte, welche der Kunde bereitstellt, nicht verantwortlich. Insbesondere ist KZR nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstösse zu prüfen.

 

23 EINHALTUNG GESETZLICHER PFLICHTEN

Die Verantwortung über die Einhaltung gesetzlicher Pflichten liegt ausschliesslich beim Auftraggeber. KZR lehnt jegliche Verantwortung und Haftung für die Einhaltung gesetzlicher Pflichten ab.

 

24 DATENSICHERHEIT

KZR lehnt jede Verantwortung und Haftung für die Datensicherheit im Zusammenhang mit der Übermittlung oder der sonstigen Nutzung der Daten ab.

 

25 LINKS

KZR hat keinen Einfluss auf den Inhalt externer Websites, die mittels Links auf der Website von der Agentur zugänglich sind. Die Agentur übernimmt keine Gewähr für Inhalte dieser externen Websites.

 

26 ANWENDBARES RECHT

Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und KZR unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen der KZR nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394ff. über den einfachen Auftrag. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahekommt.

 

27 GERICHTSSTAND UND SALVATORISCHE KLAUSEL

Ungeachtet des Rechtsgrundes ist ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten Zürich.

1 Vertragsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehung zwischen Auftraggeber – nachfolgend «Auftraggeber» genannt – und der KAIZER AG – nachfolgend «KZR» genannt. Sie sind integrierter Bestandteil eines Auftrages. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.

 

2 Schriftform

Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.

 

3 LEISTUNGEN

KZR erbringt folgende Leistungen der Konzeption und der Gestaltung:
Profiling (P1) – Strategie und Konzept
Preparing (P2) – Gestaltung und Organisation
Performing (P3) – Realisation und Produktion

 

4 TREUEPFLICHT/
GESCHÄFTSGEHEIMNIS

KZR verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erfüllen. Sie verpflichtet sich, ihr anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.

 

5 URHEBERRECHT

Die Urheberrechte an allen von KZR geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe usw.) gehören KZR. Sie kann über diese Rechte gemäss Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen.

Aus diesem Grundsatz folgt u. a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis von KZR nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken – insbesondere an der Gestaltung oder Details – vorzunehmen. KZR ist berechtigt, ihre Urheberschaft an den von ihr geschaffenen Werken in einer von ihr bestimmten Form zu bezeichnen.

 

6 NUTZUNGSUMFANG

Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch die KZR geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages. Insbesondere dürfen von KZR geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden.

Wenn nichts anderes vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung durch den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung der von KZR geschaffenen Werke.

Für jede ausserhalb des Vertragszweckes liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis von KZR einzuholen und entsprechend zu entschädigen.

 

7 GEWÄHRLEISTUNG

Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten usw.) kann KZR ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.

 

8 Externe zulieferung

Im Rahmen der Leistungserbringung ist KZR berechtigt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Leistungen Dritter in Auftrag zu geben, welche sie für die Erfüllung ihres Leistungsauftrages benötigt.

 

9 AUFBEWAHREN VON UNTERLAGEN

KZR ist verpflichtet, Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen usw. für die Dauer von einem Jahr nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an ihrem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist sie ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit.

Sollten die Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen separat zu vereinbaren. Bei umfangreichen Arbeiten können von KZR die Speichermedien verrechnet werden.

 

10 Herausgabe von ORIGINALUNTERLAGEN

Die Originalunterlagen (Reinzeichnungen, elektronische Daten, Illustrationen, Negative, Diapositive usw.) gehören grundsätzlich KZR und werden dem Auftraggeber nur zur Verfügung gestellt, um deren Nutzung zu ermöglichen. Die Originalunterlagen sind der Agentur zurückzugeben, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind.

 

11 EINZELPRÄSENTATIONEN

Preise für Einzelpräsentationen werden vor Arbeitsbeginn abgesprochen. Im Übrigen werden die Leistungen, Tarife und Honorar der KZR angewendet.

 

12 BELEGEXEMPLARE

Von allen produzierten Arbeiten, darunter sind auch Nachdrucke zu verstehen sind KZR unaufgefordert fünf einwandfreie Belege zu überlassen. KZR steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis ihrer Arbeiten zu verwenden und zu veröffentlichen.

 

13 ABNAHME VON LEISTUNGEN UND ARBEITSZEUGNISSEN

Durch KZR ausgeführte, abgeschlossene und dem Kunden bekannte Leistungen und Arbeitszeugnisse müssen von diesem umgehend geprüft werden. Ohne schriftlichen Widerspruch durch den Kunden innert fünf Arbeitstagen gelten diese als abgenommen, selbst wenn dieser die Prüfung unterlassen hat. Die Abnahme kann vom Kunden nicht widerrufen werden.

 

14 AUFTRAGSVORBESPRECHUNG

In der Regel ist die erste Besprechung für einen Auftrag kostenfrei.

 

15 GRUNDLAGE für die richtofferte und die honorarabrechnung für Aufträge

Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung sind die Honorargrundlagen bestehend aus:

  1. a) KZR Stundenhonorar und Leistungsumfang oder
  2. b) KZR Pauschalhonorar und Leistungsumfang

Das Honorar von KZR richtet sich a) demnach nach Zeitaufwand und dem Stundenhonorar oder b) nach einem definierten Pauschalhonorar. Das Auftragsvolumen wird in einer schriftlichen Offerte definiert. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird von KZR dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntgegeben und ist in der Abrechnung gesondert auszuweisen. Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizerfranken und exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

16 ERGÄNZUNGSHONORARE

Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist eine allfällige Zweit- oder Mehrnutzung nachfolgenden Regeln gesondert abzugelten:

  1. 25 % des Honorars für jeden zusätzlichen Einsatz im Rahmen des ursprünglichen Auftrages
  2. 50 % des Honorars für jedes zusätzliche Produkt bzw. für jede zusätzliche Dienstleistung
  3. 50 %des Honorars für jeden zusätzlichen Einzelmarkt
  4. 100 % des Honorars für den europäischen Markt
  5. 150 % des Honorars für den internationalen Markt, inkl. Europa

Berechtigt für die Ergänzungshonorare sind Konzeption und Entwurf, Detailgestaltung und Ausführung des Honorarsystems von KZR. Die Abgeltung der Nutzungsrechte gemäss lit. a) bis e) ist einmalig und mit der ersten Verwendung geschuldet. Von dieser Regelung ausgenommen sind Signete, Wortmarken, Bildmarken und Verpackungen. Für die Berechnung der Abgeltung für die Nutzungsrechte dieser Arbeiten kommt Punkt 17 zur Anwendung

 

17 HONORARZUSCHLÄGE

Wenn nichts anderes vereinbart wird, sind für folgende Gestaltungsaufträge die Nutzungsrechte für sämtliche Anwendungen abzugelten:

Signete, Wortmarken, Bildmarken
100 % des Honorars für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern
250 % des Honorars für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeitern
500 % des Honorars für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern

Verpackungen jeglicher Art
50 % des Honorars für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern
100 % des Honorars für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeitern
200 % des Honorars für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern

Berechtigt für Honorarzuschläge sind Konzeption und Entwurf, Detailgestaltung und Ausführung des Honorarsystems von KZR. Die Abgeltung der Nutzungsrechte gemäss a) bis c) ist einmalig und mit der ersten Verwendung geschuldet.

Honorarzuschläge für spezielle Systemlösungen, Gestaltungssysteme und Prinzipien, die im Sinne von Richtlinien immer wieder oder für eine Serie von Anwendungen genutzt werden können, sind individuell zu vereinbaren.

 

18 REDUKTION ODER ANNULLIERUNG DES AUFTRAGES

Grundsätzlich ist jede Phase des Honorarsystems für sich oder als Ganzes honorarberechtigt. Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat KZR Anspruch auf das Honorar gemäss vorstehenden Bestimmungen und pro rata temporis. Darüber hinaus hat KZR das Recht

  1. auf Verrechnung der Unkosten und Vorleistungen gegenüber Dritten
  2. auf Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebender Schäden
  3. ihre bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages andersweitig zu verwenden

 

19 ABRECHNUNG

KZR ist berechtigt, dem Kunden Akontozahlungen in Rechnung zu stellen, ohne dass diese Teilleistungen in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen müssen. Eine erste Akontozahlung ist mit der Auftragsbestätigung in der Höhe von 50 % des Gesamthonorars fällig. KZR rechnet auf der Grundlage der Offerte ab. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage netto.

 

20 Berater- und Vermittlungskommissionen

Eventuelle Berater- und Vermittlungskommissionen stehen KZR zu.

 

21 HAFTUNG

KZR haftet gegenüber dem Auftraggeber lediglich für die getreue und sorgfältige Ausführung des ihr übertragenen Geschäftes. Ein Erfolg ist nicht geschuldet. Ungeachtet des Rechtsgrundes haftet KZR ausschliesslich für vorsätzlich verursachte Schäden.

 

22 HAFTUNG FÜR INHALTE

KZR ist für Inhalte, welche der Kunde bereitstellt, nicht verantwortlich. Insbesondere ist KZR nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstösse zu prüfen.

 

23 EINHALTUNG GESETZLICHER PFLICHTEN

Die Verantwortung über die Einhaltung gesetzlicher Pflichten liegt ausschliesslich beim Auftraggeber. KZR lehnt jegliche Verantwortung und Haftung für die Einhaltung gesetzlicher Pflichten ab.

 

24 DATENSICHERHEIT

KZR lehnt jede Verantwortung und Haftung für die Datensicherheit im Zusammenhang mit der Übermittlung oder der sonstigen Nutzung der Daten ab.

 

25 LINKS

KZR hat keinen Einfluss auf den Inhalt externer Websites, die mittels Links auf der Website von der Agentur zugänglich sind. Die Agentur übernimmt keine Gewähr für Inhalte dieser externen Websites.

 

26 ANWENDBARES RECHT

Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und KZR unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen der KZR nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394ff. über den einfachen Auftrag. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahekommt.

 

27 GERICHTSSTAND UND SALVATORISCHE KLAUSEL

Ungeachtet des Rechtsgrundes ist ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten Zürich.